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Recht & Verfahren

Angeklagter

Angeklagter ist, gegen wen im Strafverfahren Anklage erhoben wurde. Mit deren Rechtswirksamkeit wechselt die Bezeichnung vom Beschuldigten zum Angeklagten (§ 48 StPO).

Die Terminologie folgt damit dem Verfahrensstand: Beschuldigt ist, gegen den ermittelt wird, angeklagt, wer sich in der Hauptverhandlung zu verantworten hat, verurteilt oder freigesprochen wird er mit dem Urteil. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung, bis das Urteil rechtskräftig ist (Art 6 Abs 2 EMRK, § 8 StPO).

Zu seinen Rechten zählen das Recht auf Verteidigung und auf Akteneinsicht, das Recht zu schweigen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwächst, sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen und Belastungszeugen zu befragen. In den Verfahren vor Schöffen- und Geschworenengerichten sowie bei bestimmten Strafdrohungen muss er verteidigt sein. Fehlen ihm die Mittel, ist ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.

Im Zivilverfahren gibt es keinen Angeklagten, dort heißt die in Anspruch genommene Partei Beklagter. Die Verwechslung beider Begriffe zählt zu den häufigsten Ungenauigkeiten in der Alltagssprache.