Verdienstentgang
Verdienstentgang ist der Einkommensverlust, den ein Geschädigter infolge einer Schädigung erleidet. Bei Körperverletzung ist er ausdrücklich zu ersetzen: Neben Heilungskosten gebührt der entgangene Verdienst und, wenn der Verletzte erwerbsunfähig wird, auch der künftig entgehende (§ 1325 ABGB).
Die Ersatzpflicht besteht dabei unabhängig vom Verschuldensgrad, während sonst entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu ersetzen ist.
Berechnet wird der Anspruch anhand des hypothetischen Einkommensverlaufs ohne Schädigung, abzüglich tatsächlich erzielter Einkünfte. Anzurechnen sind Leistungen, die denselben Zweck erfüllen, wobei Ansprüche gegen den Schädiger insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergehen.
Zu berücksichtigen sind Steuer- und Beitragsbelastung sowie die Schadensminderungspflicht, die eine zumutbare Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft verlangt. Bei ungewissem künftigem Verlauf empfiehlt sich ein Feststellungsbegehren.