Schmerzengeld
Schmerzengeld ist der Ersatz für die körperlichen und seelischen Schmerzen, die jemand infolge einer Körperverletzung erleidet (§ 1325 ABGB).
Der Gesetzeswortlaut lautet Schmerzengeld ohne Fugen-s. Die umgangssprachlich häufige Form Schmerzensgeld stammt aus dem deutschen Sprachgebrauch.
Ersetzt wird ein immaterieller Nachteil, der sich nicht rechnerisch bestimmen lässt, weshalb die Bemessung global nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt. Herangezogen werden Art und Dauer der Schmerzen, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, das Schmerzperioden nach Intensität erfasst. Die in der Praxis verwendeten Tagsätze sind Orientierungswerte der Rechtsprechung, keine gesetzlichen Größen.
Abgegolten werden bereits erlittene und künftig zu erwartende Schmerzen in einem Betrag, weshalb bei ungewissem Verlauf ein Feststellungsbegehren für Spätfolgen ratsam ist.
Neben dem Schmerzengeld stehen Heilungskosten, Verdienstentgang und unter Umständen eine Verunstaltungsentschädigung. Nahen Angehörigen kann bei Tötung oder schwerster Verletzung ein eigener Anspruch für Trauerschmerz zukommen. Eine Straffunktion hat das Schmerzengeld nicht.