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Recht & Verfahren

Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage wird begehrt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde festzustellen (§ 228 ZPO).

Erforderlich ist ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, eine bloß theoretische Klärung genügt nicht. Das Interesse fehlt im Regelfall, wenn bereits auf Leistung geklagt werden kann, weil das Leistungsurteil weiter reicht.

Praktisch bedeutsam ist die Klage in zwei Konstellationen: zur Klärung strittiger Dauerrechtsverhältnisse, etwa des Bestands eines Vertrags oder eines Arbeitsverhältnisses, und zur Sicherung künftiger Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden noch nicht endgültig bezifferbar ist.

Gerade der zweite Fall hat erhebliche Bedeutung, weil das Feststellungsurteil die Verjährung für künftige Folgeschäden unterbricht und die dreißigjährige Frist eröffnet. Bei Personenschäden mit ungewissem Verlauf gehört ein solches Begehren daher zum Standard. Das Urteil ist nicht vollstreckbar, bindet aber im Folgeprozess.