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Recht & Verfahren

Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden gering zu halten. Sie ist keine echte Pflicht, sondern eine Obliegenheit: Ihre Verletzung ist nicht einklagbar, führt aber zur Kürzung des Ersatzanspruchs nach den Regeln des Mitverschuldens (§ 1304 ABGB).

Erfasst sind etwa die rechtzeitige Reparatur zur Vermeidung von Folgeschäden, die Annahme einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung nach Verlust des Arbeitsplatzes, die Inanspruchnahme medizinischer Behandlung und die Wahl einer wirtschaftlich vernünftigen Vorgehensweise bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten.

Maßstab ist die Zumutbarkeit. Der Geschädigte muss keine erheblichen Nachteile, Gesundheitsrisiken oder unverhältnismäßigen Aufwendungen auf sich nehmen, und Zweifel gehen zulasten des Schädigers, der die Verletzung der Obliegenheit zu beweisen hat.

Auch die Kosten zumutbarer Minderungsmaßnahmen sind ersatzfähig.