Schadenersatz
Schadenersatz ist die Verpflichtung, einen zugefügten Nachteil auszugleichen. Der Grundtatbestand verlangt vier Voraussetzungen: einen Schaden, dessen Verursachung durch das Verhalten des Schädigers, die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens und Verschulden (§ 1295 ABGB).
Vorrang hat die Naturalherstellung, also die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Erst bei Untunlichkeit tritt der Ersatz des Schätzwerts an ihre Stelle (§ 1323 ABGB).
Der Umfang richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der positive Schaden zu ersetzen, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auch der entgangene Gewinn. Ersatzfähig sind Vermögensschäden und, soweit das Gesetz es vorsieht, immaterielle Nachteile wie das Schmerzengeld. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt zur verhältnismäßigen Teilung.
Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens in dreißig Jahren. Neben der Verschuldenshaftung stehen Gefährdungshaftungen und die Produkthaftung, die kein Verschulden voraussetzen.