Urteilsverkündung
Die Urteilsverkündung ist die mündliche Bekanntgabe der Entscheidung durch das Gericht.
Im Zivilverfahren kann das Urteil nach Schluss der Verhandlung sogleich verkündet werden, wobei die wesentlichen Gründe kurz darzulegen sind. Ebenso zulässig ist die Vorbehaltsentscheidung, bei der die schriftliche Ausfertigung nachfolgt. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist in diesem Fall die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.
Im Strafverfahren wird das Urteil stets in öffentlicher Sitzung verkündet, und zwar auch dann, wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen war. Dabei sind Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründe zu verkünden und der Angeklagte über die Rechtsmittel zu belehren. Er kann daraufhin sogleich erklären, ein Rechtsmittel anzumelden oder darauf zu verzichten.
Die öffentliche Verkündung ist ein Element des Rechts auf ein faires Verfahren und dient der Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit (Art 6 EMRK, Art 90 B-VG).