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Recht & Verfahren

Dispositionsbefugnis

Dispositionsbefugnis ist die rechtliche Macht, über ein Recht zu verfügen, es zu übertragen, zu belasten, aufzugeben oder inhaltlich zu ändern.

Sie steht im Regelfall dem Rechtsinhaber zu, kann aber fehlen, etwa bei Beschränkungen durch ein einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei fehlender Handlungsfähigkeit. Verfügt jemand ohne Befugnis, ist die Verfügung im Regelfall unwirksam, sofern nicht ausnahmsweise ein gutgläubiger Erwerb eintritt oder der Berechtigte nachträglich genehmigt.

Im Verfahrensrecht bezeichnet der verwandte Dispositionsgrundsatz die Herrschaft der Parteien über das Verfahren: Sie entscheiden, ob ein Prozess beginnt, worüber gestritten wird und ob er durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis endet. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt wurde.

Eingeschränkt gilt das dort, wo öffentliche Interessen überwiegen, etwa im Strafverfahren mit dem Offizialprinzip oder in Teilen des Außerstreitverfahrens.