Eventualbegehren
Ein Eventualbegehren ist ein Hilfsantrag im Zivilprozess: Der Kläger stellt neben dem Hauptbegehren ein weiteres Begehren, über das das Gericht nur entscheiden soll, wenn es das Hauptbegehren zurück- oder abweist.
Damit lässt sich Rechtsunsicherheit abfedern, etwa wenn strittig ist, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, und deshalb neben der Erfüllung hilfsweise die Rückzahlung des bereits Geleisteten begehrt wird.
Ausdrücklich geregelt ist das Eventualbegehren in der Zivilprozessordnung nicht. Es ist als besondere Form der Klagenhäufung anerkannt und unterliegt deren Voraussetzungen, insbesondere der Zuständigkeit desselben Gerichts und derselben Verfahrensart (§§ 226, 227 ZPO).
Prozessual eigentümlich ist die Rangordnung: Dringt das Hauptbegehren durch, bleibt das Eventualbegehren unerledigt. Erst die Abweisung öffnet die Prüfung des Hilfsbegehrens. Wird über ein Eventualbegehren entschieden, obwohl das Hauptbegehren zuerkannt wurde, ist die Entscheidung mangelhaft und anfechtbar.
Für die Bemessung des Streitwerts und der Kosten ist maßgeblich, dass Haupt- und Eventualbegehren dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen können. In solchen Fällen findet keine Zusammenrechnung statt.