Urlaubsersatzleistung
Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Urlaub, der bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht wurde. Sie tritt an die Stelle des nicht konsumierten Anspruchs.
Berechnet wird sie aliquot nach dem im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Zeitraum, wobei bereits verbrauchte Tage abzuziehen sind. Für Urlaub aus früheren Jahren gebührt der volle Ersatz. Ein Anspruch besteht bei jeder Beendigungsart, ausgenommen den unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers.
Zu unterscheiden ist sie vom Verbot der Urlaubsablöse während des aufrechten Arbeitsverhältnisses: Eine Vereinbarung, den Urlaub gegen Geld nicht zu verbrauchen, ist unwirksam, weil der Erholungszweck gesichert werden soll.
Die Bemessung folgt dem Ausfallsprinzip und umfasst daher auch regelmäßige Zulagen und Überstundenentgelte.