Lohnausfallprinzip
Das Lohnausfallprinzip bestimmt, dass für Zeiten ohne Arbeitsleistung jenes Entgelt gebührt, das bei Weiterarbeit angefallen wäre. Es gilt für Entgeltfortzahlung im Krankenstand, für Feiertage, Pflegefreistellung und sonstige Dienstverhinderungen sowie für das Urlaubsentgelt.
Einzubeziehen sind daher nicht nur der Grundbezug, sondern auch regelmäßig geleistete Zulagen, Prämien und Überstundenentgelte, soweit sie mit einer gewissen Stetigkeit anfallen. Dafür wird ein Durchschnitt aus einem repräsentativen Beobachtungszeitraum gebildet.
Nicht einzubeziehen sind Aufwandersätze, weil sie keinen Entgeltcharakter haben.
Ihm gegenüber steht das Ausfallsprinzip in abgeschwächter Form, wo Kollektivverträge pauschale Berechnungen vorsehen. Streitigkeiten betreffen typischerweise die Frage, ob Überstunden regelmäßig genug geleistet wurden.