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Recht & Gehalt

Urlaub

Auch: Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub gebührt jedem Arbeitnehmer in jedem Arbeitsjahr. Er beträgt fünf Wochen und steigt nach Vollendung von fünfundzwanzig anrechenbaren Dienstjahren auf sechs Wochen (§ 2 UrlG). Ausgedrückt wird er in Werktagen oder Arbeitstagen, je nach Berechnungsart.

Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch aliquot mit jeder zurückgelegten Woche und ab dem siebenten Monat zur Gänze, ab dem zweiten Arbeitsjahr steht er mit Beginn zur Gänze zu.

Der Verbrauch ist zu vereinbaren. Weder kann ihn der Arbeitgeber einseitig anordnen noch der Arbeitnehmer eigenmächtig antreten, eine Ausnahme bilden Betriebsurlaube nach Betriebsvereinbarung. Während des Urlaubs ist das Entgelt fortzuzahlen.

Zwingend ist das Verbot der Ablöse: Eine Vereinbarung, den Urlaub gegen Geld nicht zu verbrauchen, ist unwirksam. Bei Beendigung gebührt für nicht verbrauchten Urlaub eine Urlaubsersatzleistung. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs länger als drei Tage, unterbricht das den Urlaubsverbrauch.