Upskilling und Reskilling
Upskilling bezeichnet die Erweiterung vorhandener Qualifikationen, Reskilling die Umschulung auf ein anderes Tätigkeitsfeld. Arbeitsrechtlich stellen sich drei Fragen.
Erstens die Kostentragung. Trägt der Arbeitgeber die Ausbildung, kann er einen Rückersatz vereinbaren, allerdings nur unter den engen Voraussetzungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes. Erfasst sind nur Ausbildungen mit Marktwert, nicht bloße Einschulungen, und das fortgezahlte Entgelt ist nicht rückforderbar.
Zweitens die Arbeitszeit. Vom Arbeitgeber angeordnete Ausbildung ist Arbeitszeit, während freiwillige Weiterbildung im Eigeninteresse es nicht sein muss. Die Abgrenzung richtet sich nach Anordnung und betrieblichem Nutzen.
Drittens die Freistellung. Für längere Ausbildungen stehen Bildungsteilzeit und die Weiterbildungszeit zur Verfügung, die mit 1. April 2025 an die Stelle der Bildungskarenz getreten ist. Für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter besteht daneben eine berufsrechtliche Fortbildungspflicht.