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Recht & Gehalt

Bildungskarenz

Auch: Weiterbildungszeit (Nachfolgemodell)

Die Bildungskarenz war die bis 2025 bestehende Möglichkeit, sich für Weiterbildungszwecke bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vom Dienst freistellen zu lassen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten eine Karenzierung von zwei bis zwölf Monaten vereinbaren (§ 11 AVRAG), während das AMS den Entgeltentfall mit dem Weiterbildungsgeld abfederte.

Einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gab es nie, die Karenz kam nur einvernehmlich zustande. Auf das Weiterbildungsgeld bestand bei Erfüllung der Voraussetzungen dagegen ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung.

Im März 2025 schaffte der Nationalrat das Modell ab: Mit 31. März 2025 lief die Bildungskarenz aus, seit 1. April 2025 waren keine Neuantritte mehr möglich. Davor geschlossene Vereinbarungen genossen Übergangsschutz.

Als Nachfolgemodell gilt seit 2026 die Weiterbildungszeit samt Weiterbildungsteilzeit. Die Freistellung bleibt Vereinbarungssache, gefördert wird sie durch die Weiterbildungsbeihilfe des AMS, die seit 8. Juni 2026 beantragt werden kann.

Die Anforderungen sind deutlich strenger als bei der Bildungskarenz. Verlangt werden unter anderem längere Vorbeschäftigungs- und Versicherungszeiten, eine Bildungsberatung vor Antragstellung, ein Mindestumfang der Weiterbildung von 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS-Punkten pro Semester (16 bei Betreuungspflichten) sowie laufende Teilnahme- und Erfolgsnachweise mit Rückforderungsmöglichkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsbeihilfe besteht nicht, sie ist eine Förderung des AMS mit begrenztem Budget (Stand: Juli 2026).