Ausbildungskostenrückersatz
Eine Rückersatzvereinbarung verpflichtet den Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit endet. Zulässig ist sie nur unter engen Voraussetzungen (§ 2d AVRAG).
Erforderlich ist Schriftform, und erfasst sein dürfen nur Kosten für eine Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Reine Einschulungskosten und Fortbildungen ohne Marktwert sind nicht rückforderbar, ebenso wenig das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt.
Die Bindungsdauer ist auf vier Jahre begrenzt, bei besonders kostspieligen Ausbildungen auf acht Jahre. Der Rückersatzbetrag muss sich über die Bindungsdauer aliquot verringern, wobei eine monatliche Aliquotierung verlangt wird.
Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitnehmer unverschuldet entlassen wird oder er berechtigt vorzeitig austritt. Eine überschießende Vereinbarung ist unwirksam.