Fortbildungspflicht
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Die Pflicht folgt aus der Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und ist in den Richtlinien für die Berufsausübung sowie in Kammerbeschlüssen konkretisiert.
Erfüllt wird sie durch den Besuch von Seminaren und Fachveranstaltungen, durch wissenschaftliche Tätigkeit und Vortragstätigkeit. Umfang und Nachweisform legen die Kammern fest, sie unterscheiden sich zwischen den Sprengeln.
Für Rechtsanwaltsanwärter besteht eine eigene, gesetzlich verankerte Ausbildungsverpflichtung während der praktischen Verwendung, deren Absolvierung Voraussetzung für die Eintragung ist.
Der Zweck liegt in der Qualitätssicherung. Weil sich Gesetzgebung und Rechtsprechung laufend ändern, ist die Aktualität des Wissens Teil der geschuldeten Sorgfalt, und eine unterlassene Fortbildung kann bei Beratungsfehlern haftungsrechtlich relevant werden. Vergleichbare Pflichten bestehen für Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere freie Berufe.