Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst, sofern sie eigentümliche geistige Schöpfungen sind (UrhG).
Der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werks und bedarf keiner Registrierung oder Kennzeichnung, ein Copyright-Vermerk hat lediglich Hinweisfunktion. Geschützt ist die konkrete Form, nicht die Idee. Bloße Konzepte, Methoden und Informationen bleiben frei.
Das Recht gliedert sich in Verwertungsrechte, die die wirtschaftliche Nutzung erfassen, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung, und in Urheberpersönlichkeitsrechte, die den Schutz der Urheberschaft und den Schutz vor Entstellung sichern.
Das Urheberrecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar, eingeräumt werden können Werknutzungsrechte und -bewilligungen. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.
Freie Werknutzungen erlauben bestimmte Nutzungen ohne Zustimmung, etwa das Zitatrecht, die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und die Nutzung für Unterricht und Forschung. Kollektiv wahrgenommen werden Ansprüche vielfach durch Verwertungsgesellschaften.