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Recht & Verfahren

Untreue

Untreue begeht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem Vertretenen einen Vermögensnachteil zufügt (§ 153 StGB).

Erforderlich sind eine nach außen wirksame Befugnis, deren Missbrauch im Innenverhältnis, Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs und ein tatsächlicher Vermögensnachteil.

Der Tatbestand wurde nach kritischen Verfahren präzisiert: Missbrauch liegt vor, wenn in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen wird, die dem Vermögensschutz dienen. Unternehmerische Entscheidungen im vertretbaren Rahmen sind daher nicht erfasst. Die Strafdrohung steigt mit der Schadenshöhe erheblich.

Praktisch bedeutsam ist der Tatbestand für Geschäftsleiter, Vermögensverwalter und Treuhänder. Im Gesellschaftsrecht überschneidet er sich mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr.