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Recht & Verfahren

Einlagenrückgewähr

Das Verbot der Einlagenrückgewähr untersagt es, den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft Vermögen außerhalb der ordnungsgemäßen Gewinnverteilung zuzuwenden. Sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 82 GmbHG, § 52 AktG).

Erfasst ist jede Zuwendung ohne gleichwertige Gegenleistung, auch verdeckt: überhöhte Entgelte für Leistungen des Gesellschafters, zinslose Darlehen, die Bestellung von Sicherheiten für Gesellschafterverbindlichkeiten oder der Verzicht auf Forderungen. Maßgeblich ist der Drittvergleich.

Das Verbot dient dem Gläubigerschutz, weil das Gesellschaftsvermögen als Haftungsfonds erhalten bleiben soll, und ist zwingend. Rechtsfolge ist die absolute Nichtigkeit des Geschäfts samt Rückgewährpflicht. Geschäftsführer und Vorstände haften bei Mitwirkung persönlich, unter Umständen auch strafrechtlich.

Praktisch bedeutsam ist es bei Konzernfinanzierungen, Cash-Pooling-Systemen und fremdfinanzierten Übernahmen.