Anklage
Die Anklage ist der förmliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Straftat begangen hat, verbunden mit dem Begehren, darüber im Hauptverfahren zu verhandeln.
Sie erfüllt eine grundlegende Funktion des Verfahrens: Ohne Anklage darf kein Gericht ein Strafverfahren führen, und niemand darf zugleich anklagen und richten (Anklagegrundsatz, § 4 StPO).
Erhoben wird sie, wenn die Ermittlungen einen Sachverhalt hinreichend geklärt haben und eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Andernfalls hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen oder eine diversionelle Erledigung zu prüfen.
Ihre Form richtet sich nach der Zuständigkeit: Bei Schöffen- und Geschworenengerichten wird eine Anklageschrift eingebracht, im bezirksgerichtlichen Verfahren und vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ein Strafantrag. Gegen die Anklageschrift kann der Angeklagte binnen 14 Tagen Einspruch erheben, über den das Oberlandesgericht entscheidet (§ 212 StPO).
Die Anklage bindet das Gericht in tatsächlicher Hinsicht: Verhandelt und geurteilt werden darf nur über die angeklagte Tat, während die rechtliche Beurteilung dem Gericht obliegt. Neben der öffentlichen Anklage kennt das Gesetz die Privatanklage, die das Opfer bei bestimmten Delikten wie Ehrverletzungen selbst erhebt.