Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung bestätigt, dass eine bestimmte, in ihrer Identität geprüfte Person vor dem Beglaubigenden unterfertigt oder die Unterschrift als die ihre anerkannt hat. Über den Inhalt der Urkunde sagt sie nichts aus, geprüft wird nur die Echtheit der Unterschrift.
Zuständig sind Notare und Gerichte, für einzelne Zwecke auch Gemeinden.
Praktisch bedeutsam ist sie im Grundbuchsverkehr: Für die Einverleibung ist die beglaubigte Unterschrift auf der Aufsandungserklärung erforderlich, weshalb Kaufverträge über Liegenschaften regelmäßig beglaubigt unterfertigt werden. Weitere Anwendungsfälle sind Firmenbuchanmeldungen, Vollmachten für bestimmte Zwecke und Erklärungen gegenüber Behörden.
Zu unterscheiden ist sie von der Vidimierung, die nur die Übereinstimmung einer Abschrift bestätigt, und vom Notariatsakt, der weiter reicht.