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Recht & Verfahren

Unternehmen (DSGVO)

Unternehmen ist im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung jede natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften und Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (Art 4 Z 18 DSGVO).

Die Definition folgt damit dem funktionalen Unternehmensbegriff des Wettbewerbsrechts und nicht dem des Unternehmensgesetzbuchs.

Praktische Bedeutung hat sie vor allem für die Bemessung von Geldbußen: Deren Obergrenzen knüpfen an einen Prozentsatz des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres an, wobei nach der Rechtsprechung auf den Umsatz der wirtschaftlichen Einheit abzustellen ist, bei Konzernen also nicht nur auf jenen der handelnden Gesellschaft. Damit können Bußgelder erheblich höher ausfallen, als es die Größe des unmittelbar verantwortlichen Rechtsträgers nahelegt.

Vom Unternehmen zu unterscheiden ist der Verantwortliche, der über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Beide Begriffe können, müssen aber nicht zusammenfallen.