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Recht & Verfahren

Unternehmensgruppe (DSGVO)

Eine Unternehmensgruppe besteht aus einem herrschenden Unternehmen und den von ihm abhängigen Unternehmen (Art 4 Z 19 DSGVO). Herrschend ist jenes Unternehmen, das etwa aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung, satzungsmäßiger Bestimmungen oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

Der Begriff spielt an mehreren Stellen eine Rolle. Er erlaubt es, verbindliche interne Datenschutzvorschriften für die gesamte Gruppe zu genehmigen und auf dieser Grundlage Daten in Drittländer zu übermitteln.

Er wird bei der Interessenabwägung berücksichtigt, weil die Übermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe zu internen Verwaltungszwecken als berechtigtes Interesse in Betracht kommt. Und er ist für die Bestimmung der Hauptniederlassung bedeutsam, an der sich die federführende Aufsichtsbehörde orientiert.

Ein Konzernprivileg im Sinn einer allgemeinen Freistellung von den Anforderungen der Verordnung folgt daraus jedoch nicht: Verbundene Unternehmen bleiben im Verhältnis zueinander eigenständige Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter.