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Recht & Verfahren

Aufsichtsbehörde (DSGVO)

Auch: Datenschutzbehörde

Eine Aufsichtsbehörde im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung ist die von jedem Mitgliedstaat einzurichtende unabhängige staatliche Stelle, die die Anwendung des Datenschutzrechts überwacht und durchsetzt (Art 51 DSGVO).

In Österreich ist das die Datenschutzbehörde, deren Unabhängigkeit und Organisation das Datenschutzgesetz regelt. Ihre Mitglieder sind in Ausübung des Amtes weisungsfrei. Zu ihren Aufgaben zählen die Beratung von Verantwortlichen und Betroffenen, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Behandlung von Beschwerden und die Führung von Untersuchungen (Art 57 DSGVO).

Ihre Befugnisse reichen von Warnungen und Anweisungen über die Anordnung, Verarbeitungen zu berichtigen oder zu löschen, bis zum vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot und zur Verhängung von Geldbußen, deren Obergrenze je nach Verstoß bei 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes liegt (Art 58, 83 DSGVO).

Jede betroffene Person kann Beschwerde erheben, wenn sie ihre Rechte verletzt sieht. Gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art 77 f DSGVO). Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen bündelt der Kohärenzmechanismus die Zuständigkeit bei der federführenden Aufsichtsbehörde am Hauptsitz des Verantwortlichen.