Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch ist der Anspruch, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Er setzt kein Verschulden voraus, sondern nur einen rechtswidrigen Eingriff in ein geschütztes Recht und Wiederholungsgefahr.
Die Wiederholungsgefahr wird nach einem bereits erfolgten Eingriff vermutet und entfällt nur bei Abgabe eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs oder bei Wegfall jeder Wiederholungsmöglichkeit. Eine bloße Erklärung, es nicht mehr zu tun, genügt nicht. Bei drohenden, noch nicht eingetretenen Eingriffen besteht ein vorbeugender Anspruch, der Erstbegehungsgefahr voraussetzt.
Anwendungsfälle sind Eigentums- und Besitzstörungen, Nachbarrecht, Persönlichkeitsrechte, Immaterialgüterrecht und Lauterkeitsrecht.
Das Urteil ist auf ein konkret umschriebenes Verhalten zu richten, weil es sonst nicht vollstreckbar wäre. Durchgesetzt wird es durch Geld- und Haftstrafen. Wegen der Eilbedürftigkeit wird häufig zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt.