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Recht & Verfahren

Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte schützen die Person in ihrem Sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Name, Bild, Stimme, Privat- und Geheimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Grundlage bildet die Anerkennung angeborener Rechte, die schon aus der Vernunft einleuchten (§ 16 ABGB), ausgeformt sind sie durch Einzelbestimmungen und durch die Rechtsprechung.

Sie sind absolute Rechte und wirken gegenüber jedermann, sind höchstpersönlich, unübertragbar und im Kern unverzichtbar. Einwilligen kann man in einzelne Eingriffe, nicht aber generell auf den Schutz verzichten.

Zu den ausdrücklich geregelten Ausprägungen zählen der Namensschutz, das Recht am eigenen Bild, der Schutz der Privatsphäre samt Schadenersatz für erhebliche Verletzungen (§ 1328a ABGB) und der Ehrenschutz.

Ansprüche richten sich auf Unterlassung und Beseitigung, unabhängig von Verschulden, sowie auf Schadenersatz bei Verschulden. Immaterieller Schaden ist nur ersatzfähig, wo das Gesetz es vorsieht. Nach dem Tod besteht ein eingeschränkter Fortwirkungsschutz.