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Recht & Verfahren

Eigentumsklage

Auch: Herausgabeklage

Die Eigentumsklage ist die Klage des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen denjenigen, der sie ohne Recht innehat (§ 366 ABGB).

Der Kläger hat zu beweisen, dass er Eigentümer ist und dass sich die Sache in der Gewahrsame des Beklagten befindet. Gelingt das, ist herauszugeben, es sei denn, der Beklagte kann ein eigenes Recht zum Besitz nachweisen, etwa aus Miete, Leihe oder Pfandrecht.

Weil der Eigentumsbeweis bei beweglichen Sachen schwierig sein kann, steht ergänzend die publizianische Klage zur Verfügung: Sie erlaubt es dem rechtmäßigen und redlichen Besitzer, der die Ersitzungszeit noch nicht vollendet hat, gegen einen schwächer Berechtigten vorzugehen (§ 372 ABGB).

Von der Eigentumsklage zu unterscheiden ist die Eigentumsfreiheitsklage, mit der sich der Eigentümer gegen Eingriffe wehrt, die nicht in einer Vorenthaltung bestehen, etwa gegen unzulässige Immissionen oder die Anmaßung einer Dienstbarkeit (§ 523 ABGB), sowie die Besitzstörungsklage, die nur den letzten ruhigen Besitzstand schützt und rasch, aber ohne Klärung der Eigentumsfrage entschieden wird.