Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme: Sie schützt einen Anspruch oder regelt ein strittiges Rechtsverhältnis vorläufig, bevor darüber im Hauptverfahren endgültig entschieden und Exekution geführt werden kann (§§ 378 ff EO).
Das Gesetz unterscheidet die Sicherung von Geldforderungen (§ 379 EO) von der Sicherung anderer Ansprüche und der einstweiligen Regelung (§ 381 EO). Sonderformen dienen dem Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre (§§ 382b ff EO).
Die gefährdete Partei muss Anspruch und Gefährdung nicht voll beweisen, sondern nur bescheinigen, also glaubhaft machen. Dafür genügen parate Bescheinigungsmittel wie Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann das Gericht ohne Anhörung des Gegners entscheiden. Zum Ausgleich stehen diesem der Widerspruch (§ 397 EO) und der Rekurs offen.
Das Gericht kann der gefährdeten Partei eine Frist setzen, binnen derer sie den gesicherten Anspruch einklagen muss (§ 391 EO), und die Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 390 EO). Erweist sich die Verfügung als ungerechtfertigt, haftet die Partei, die sie erwirkt hat, dem Gegner für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile (§ 394 EO).
Praktisch unentbehrlich ist die einstweilige Verfügung überall dort, wo Zeitablauf den Rechtsschutz entwerten würde, etwa im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht oder im Gewaltschutz.