Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Unterkunftgeber

Unterkunftgeber ist, wer einem anderen eine Unterkunft zur Verfügung stellt, also Vermieter, Eigentümer, Heimträger oder auch der Hauptmieter bei Aufnahme weiterer Personen.

Melderechtlich trifft ihn eine Mitwirkungspflicht: Er hat den Meldezettel mitzuunterfertigen und damit zu bestätigen, dass die Person bei ihm Unterkunft nimmt. Auf Verlangen der Meldebehörde hat er Auskunft über die bei ihm wohnenden Personen zu erteilen.

Die Bestätigung einer Unterkunft, die tatsächlich nicht besteht, ist als Scheinanmeldung verwaltungsstrafbar und kann bei Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Verfahren weitergehende Folgen haben.

Zivilrechtlich ist der Unterkunftgeber nicht verpflichtet, die Anmeldung zu gestatten, wenn sie über den vereinbarten Gebrauch hinausgeht. Die Aufnahme von Personen kann bestandrechtlich beschränkt sein.