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Recht & Verfahren

Hauptmiete

Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Untermiete besteht demgegenüber im Verhältnis zum Hauptmieter.

Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil der Schutz des Mietrechtsgesetzes für Hauptmieter erheblich weiter reicht: Kündigungsschutz, Mietzinsbeschränkungen, Erhaltungspflichten und Eintrittsrechte greifen dort weitgehend, während Untermieter nur eingeschränkt geschützt sind und ihr Verhältnis mit jenem des Hauptmieters endet.

Umgehungskonstruktionen, etwa die Zwischenschaltung eines Scheinhauptmieters, werden als solche behandelt und ändern nichts an der Einordnung, weil auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abzustellen ist.

Die Untervermietung kann vertraglich untersagt werden, wobei ein gänzliches Verbot bei entgeltlicher Weitergabe im Vollanwendungsbereich unwirksam sein kann.