Unterhaltsverletzung
Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist strafbar. Wer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Berechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bedroht (§ 198 StGB).
Erfasst ist auch, wer sich absichtlich außerstande setzt, die Unterhaltspflicht zu erfüllen, etwa durch Aufgabe der Beschäftigung ohne triftigen Grund. Damit korrespondiert der zivilrechtliche Anspannungsgrundsatz, wonach der Unterhalt nach dem erzielbaren und nicht nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen wird.
Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen, tätige Reue durch Nachzahlung ist vorgesehen.
Zivilrechtlich stehen daneben die Exekution auf Arbeitseinkommen mit dem abgesenkten Unterhaltsexistenzminimum sowie der Unterhaltsvorschuss zur Verfügung, den der Bund für Kinder leistet und beim Verpflichteten hereinbringt.