Existenzminimum
Das Existenzminimum ist jener Teil des Einkommens, der dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren unpfändbar verbleibt. Es sichert den notwendigen Lebensunterhalt und verhindert, dass die Vollstreckung zur Sozialhilfebedürftigkeit führt.
Geregelt ist es in der Exekutionsordnung, wobei zwischen dem allgemeinen Grundbetrag, dem erhöhten Betrag bei Sorgepflichten und dem abgesenkten Unterhaltsexistenzminimum unterschieden wird, das bei der Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsforderungen gilt. Die Beträge werden jährlich angepasst und in Tabellen veröffentlicht.
Über dem Grundbetrag liegende Einkommensteile sind gestaffelt pfändbar, bis eine Höchstgrenze erreicht ist, ab der voll gepfändet wird. Bestimmte Bezüge sind zur Gänze unpfändbar, etwa Pflegegeld, Familienbeihilfe und einzelne Beihilfen.
Zu berechnen und einzubehalten hat den pfändbaren Teil der Drittschuldner, im Regelfall der Arbeitgeber, der dafür haftet und Anspruch auf einen Kostenersatz hat. Auf Antrag kann das Gericht das Existenzminimum im Einzelfall erhöhen oder herabsetzen.