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Recht & Verfahren

Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung besagt, dass jeder, der einer Straftat verdächtig ist, bis zum rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig gilt. Sie ist verfassungsrechtlich gewährleistet und in der Strafprozessordnung ausgeformt.

Aus ihr folgen mehrere Wirkungen: Die Beweislast trifft die Anklage, nicht den Beschuldigten. Dieser muss seine Unschuld nicht beweisen und darf schweigen, ohne dass daraus Nachteile abgeleitet werden dürfen. Verbleibende Zweifel wirken zu seinen Gunsten.

Sie bindet auch außerhalb des Verfahrens: Behörden und öffentliche Stellen dürfen niemanden vor einem Schuldspruch als schuldig darstellen, und im Medienrecht besteht ein eigener Entschädigungsanspruch bei Verletzung.

Vereinbar mit ihr sind Zwangsmaßnahmen wie die Untersuchungshaft, weil sie der Sicherung des Verfahrens und nicht der Strafe dienen.