in dubio pro reo
Der Grundsatz in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, besagt, dass ein Angeklagter freizusprechen ist, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel Zweifel an entscheidenden Tatsachen bleiben.
Er ist Ausfluss der Unschuldsvermutung, die bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt und in der Strafprozessordnung sowie in der Menschenrechtskonvention verankert ist (§ 8 StPO, Art 6 Abs 2 EMRK). Die Strafprozessordnung ordnet ausdrücklich an, dass Zweifel an der Schuld nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausschlagen dürfen (§ 14 StPO).
Die Regel greift erst am Ende der Beweiswürdigung: Sie ersetzt nicht die Prüfung der Beweise, sondern entscheidet den Fall, wenn diese Prüfung kein sicheres Ergebnis liefert. Anwendbar ist sie nur auf Tatsachenfragen. Offene Rechtsfragen sind vom Gericht zu entscheiden, nicht zugunsten des Angeklagten zu vermuten.
Aus demselben Grundsatz folgt, dass der Angeklagte seine Unschuld nicht beweisen muss und aus seinem Schweigen kein nachteiliger Schluss gezogen werden darf. Praktisch bedeutet ein Freispruch im Zweifel nicht die Feststellung der Unschuld, sondern dass der Schuldbeweis nicht gelungen ist.