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Recht & Gehalt

Unpünktlichkeit (Arbeitsrecht)

Verspätetes Erscheinen zur Arbeit ist eine Verletzung der Arbeitspflicht. Für die Dauer der Versäumnis besteht kein Entgeltanspruch.

Als Beendigungsgrund kommt sie erst bei entsprechender Intensität in Betracht. Einmalige oder gelegentliche Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Entlassung, wohl aber die beharrliche Pflichtverletzung. Vorausgesetzt ist im Regelfall eine vorangegangene erfolglose Ermahnung, aus der hervorgeht, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht hinnimmt.

Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben über längere Zeit kann der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit greifen, der keine Ermahnung voraussetzt. Zu unterscheiden sind gerechtfertigte Verspätungen, etwa durch unvorhersehbare Verkehrsstörungen oder Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen.

Bei Gleitzeit ist Unpünktlichkeit nur außerhalb der Kernzeit relevant. Die Dokumentation von Ermahnungen ist für die spätere Beweisführung entscheidend.