Unmündigkeit
Unmündig sind Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Innerhalb dieser Gruppe wird nochmals nach Kindern unter sieben Jahren unterschieden.
Kinder unter sieben sind geschäftsunfähig und können nur altersübliche Geschäfte geringfügigen Umfangs abschließen, die mit der Erfüllung wirksam werden. Unmündige zwischen sieben und vierzehn können darüber hinaus Schenkungen annehmen, sofern damit keine Belastung verbunden ist. Weitergehende Geschäfte sind schwebend unwirksam.
Strafrechtlich beginnt die Verantwortlichkeit erst mit vierzehn, weshalb Unmündige nicht strafbar sind.
Zivilrechtlich haften sie im Regelfall nicht, doch kann ausnahmsweise Ersatz auferlegt werden, wenn den Aufsichtspflichtigen kein Verschulden trifft und dies nach den Vermögensverhältnissen billig ist.