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Recht & Verfahren

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Sie ist abgestuft.

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und können lediglich altersübliche Geschäfte geringfügigen Umfangs abschließen, die mit der Erfüllung wirksam werden. Unmündige zwischen sieben und vierzehn Jahren können darüber hinaus Schenkungen annehmen. Mündige Minderjährige bis achtzehn dürfen über eigenes Einkommen und über zur freien Verfügung überlassene Sachen verfügen, soweit dadurch die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird, und sich zu Dienstleistungen verpflichten. Volle Geschäftsfähigkeit besteht mit der Volljährigkeit (§§ 170 ff ABGB).

Bei Erwachsenen wird sie nicht mehr pauschal entzogen. Eingeschränkt ist sie nur, soweit für eine Erwachsenenvertretung ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet wurde.

Geschäfte ohne die erforderliche Fähigkeit sind schwebend unwirksam und können durch Genehmigung wirksam werden.