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Recht & Verfahren

Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden selbst einstehen zu müssen. Sie setzt voraus, dass jemand das Unrecht seines Verhaltens einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln kann.

Das Zivilrecht knüpft sie an Alter und geistige Verfassung: Kinder unter vierzehn Jahren und Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind für die von ihnen verursachten Schäden im Regelfall nicht verantwortlich (§ 176 ABGB). An ihrer Stelle kann derjenige haften, der die Aufsicht vernachlässigt hat.

Zusätzlich sieht das Gesetz eine Billigkeitshaftung vor: Kann der Geschädigte weder vom Aufsichtspflichtigen noch sonst Ersatz erlangen, kann das Gericht dem nicht Deliktsfähigen den Ersatz ganz oder teilweise auferlegen, wenn das nach den Vermögensverhältnissen billig erscheint (§ 1310 ABGB).

Zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres beginnt, wobei für Jugendliche bis achtzehn das Jugendgerichtsgesetz besondere Regeln vorsieht, sowie von der Geschäftsfähigkeit, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften betrifft.