Unmündiger Minderjähriger
Unmündige Minderjährige sind Personen zwischen dem vollendeten siebenten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr. Ihre Geschäftsfähigkeit ist eng begrenzt.
Sie können Schenkungen annehmen, soweit damit keine Belastung verbunden ist, und altersübliche Geschäfte des täglichen Lebens abschließen, die geringfügig sind und mit der Erfüllung wirksam werden. Weitergehende Geschäfte sind schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bei bedeutsamen Vermögensangelegenheiten zusätzlich der gerichtlichen Genehmigung.
Strafrechtlich sind Unmündige nicht verantwortlich, die Strafmündigkeit beginnt mit vierzehn. Zivilrechtlich haften sie im Regelfall nicht, doch kann ausnahmsweise Ersatz auferlegt werden, wenn den Aufsichtspflichtigen kein Verschulden trifft und dies nach den Vermögensverhältnissen billig ist.
In Verfahren, die sie betreffen, sind sie ab einem bestimmten Alter zu hören.