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Recht & Verfahren

Obsorge

Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes (§ 158 ABGB). Bei verheirateten Eltern steht sie beiden gemeinsam zu, bei nicht verheirateten Eltern zunächst der Mutter, wobei die Eltern die gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt oder dem Gericht vereinbaren können.

Nach Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge bestehen, sofern nichts anderes bestimmt wird. Festzulegen ist dann, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl und kann eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anordnen, um die Zusammenarbeit zu erproben.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft jener Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. Für wichtige Angelegenheiten wie Namensänderung, Religionswechsel, schwerwiegende medizinische Behandlungen und Auslandsaufenthalte ist die Zustimmung beider erforderlich.

Mit zunehmendem Alter sind die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen.