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Recht & Verfahren

Mündiger Minderjähriger

Mündige Minderjährige sind Personen zwischen dem vollendeten vierzehnten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Ihre Rechtsstellung ist erheblich erweitert.

Sie können über Einkommen aus eigenem Erwerb und über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, verfügen, soweit dadurch die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird. Sie können sich zu Dienstleistungen verpflichten, wobei Ausbildungsverträge der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Sie sind deliktsfähig und im Strafrecht als Jugendliche mit eigenen Bestimmungen erfasst.

Persönlichkeitsrechtlich können sie in medizinische Behandlungen selbst einwilligen, sofern die erforderliche Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die bei mündigen Minderjährigen vermutet wird. Bei schweren Eingriffen ist zusätzlich die Zustimmung des Obsorgeberechtigten erforderlich.

In Verfahren, die sie betreffen, sind sie zu hören und können unter Voraussetzungen selbst Anträge stellen.