Unmittelbare Bundesverwaltung
Unmittelbare Bundesverwaltung liegt vor, wenn Bundesangelegenheiten durch eigene Behörden des Bundes besorgt werden, nicht durch die Landesbehörden im Weg der mittelbaren Bundesverwaltung.
Sie ist die Ausnahme und auf jene Bereiche beschränkt, die die Verfassung ausdrücklich nennt oder für die eigene Bundesbehörden eingerichtet sind. Dazu zählen unter anderem Bundesfinanzen mit den Finanzämtern, das Vermessungswesen, das Patentwesen, die Sicherheitsverwaltung mit den Landespolizeidirektionen, das Schulwesen mit den Bildungsdirektionen sowie Bereiche des Verkehrs- und Wehrwesens.
Die Einrichtung eigener Bundesbehörden in weiteren Angelegenheiten bedarf im Regelfall der Zustimmung der beteiligten Länder.
Rechtsschutz gewährt in diesen Bereichen das Bundesverwaltungsgericht, während gegen Bescheide in mittelbarer Bundesverwaltung die Landesverwaltungsgerichte zuständig sind. Die Unterscheidung ist für die Adressierung von Beschwerden bedeutsam.