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Recht & Verfahren

Mittelbare Bundesverwaltung

Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass Aufgaben des Bundes nicht durch eigene Bundesbehörden, sondern durch die Behörden der Länder besorgt werden. An der Spitze steht der Landeshauptmann, dem die Bezirksverwaltungsbehörden unterstellt sind (Art 102 B-VG).

Sie ist der Regelfall der Vollziehung von Bundesgesetzen in den Ländern und erklärt, warum etwa Gewerbe-, Kraftfahr- und Fremdenangelegenheiten von Bezirkshauptmannschaften und Magistraten besorgt werden, obwohl es sich um Bundesmaterien handelt.

Der Landeshauptmann ist dabei an die Weisungen der zuständigen Bundesminister gebunden und ihnen verantwortlich. Für die Verletzung dieser Pflichten besteht eine eigene Verantwortlichkeit vor dem Verfassungsgerichtshof.

Ausgenommen sind die im Gesetz aufgezählten Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, etwa Bundesfinanzen, Justiz und Bundespolizei. Rechtsschutz gewähren die Landesverwaltungsgerichte.