Bescheid
Ein Bescheid ist der individuelle, hoheitliche Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde in einer bestimmten Angelegenheit gegenüber bestimmten Personen normativ absprechend entscheidet. Er begründet, ändert, hebt auf oder stellt Rechte und Pflichten fest.
Von der Verordnung unterscheidet ihn die individuelle Adressierung, von schlichtem Verwaltungshandeln der normative Gehalt.
Inhaltlich hat er als solcher bezeichnet zu sein und besteht aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung, ergänzt um die Bezeichnung der Behörde und die Unterschrift des Genehmigenden (§§ 58 ff AVG). Der Spruch ist der verbindliche Kern, an den Rechtskraft anknüpft.
Selbst wenn ein Schriftstück formal mangelhaft ist, kann es als Bescheid zu werten sein, sofern es den normativen Inhalt erkennen lässt. Fehlt hingegen die Bescheidqualität, geht ein Rechtsmittel ins Leere.
Gegen einen Bescheid steht die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen, die binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen ist (§ 7 VwGVG). Gegen dessen Erkenntnis kommen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Bescheid rechtskräftig und im Regelfall vollstreckbar.