Unklarheitenregel
Die Unklarheitenregel bestimmt, dass undeutliche Äußerungen zulasten desjenigen ausgelegt werden, der sich ihrer bedient hat (§ 915 ABGB). Sie greift erst, wenn die gewöhnlichen Auslegungsmittel keine Klarheit schaffen.
Sie differenziert nach der Art des Geschäfts. Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete die geringere Last auferlegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen wird die undeutliche Äußerung zum Nachteil dessen ausgelegt, der sie gebraucht hat.
Praktisch bedeutsam ist sie bei vorformulierten Vertragsbestimmungen, weil dort der Verwender die Formulierung bestimmt hat.
Im Verbrauchergeschäft tritt das Transparenzgebot hinzu, das weiter reicht. Dort führt Unklarheit nicht bloß zu einer für den Verwender ungünstigen Auslegung, sondern zur Unwirksamkeit der Klausel. Im Verbandsprozess über AGB gilt zudem die kundenfeindlichste Auslegung.