Transparenzgebot
Das Transparenzgebot verlangt, dass Vertragsbestimmungen klar und verständlich abgefasst sind. Im Verbraucherrecht ist es ausdrücklich angeordnet: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist (§ 6 Abs 3 KSchG).
Gefordert werden Erkennbarkeit der Rechtsfolgen, Durchschaubarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen und Widerspruchsfreiheit. Unzulässig sind daher versteckte Regelungen, unverständliche Verweisungsketten und Klauseln, die ein unzutreffendes Bild der Rechtslage vermitteln, etwa durch Wiedergabe überholter Gesetzeslage.
Praktisch bedeutsam ist es bei Zinsanpassungs-, Preisänderungs- und Wertsicherungsklauseln, deren Berechnung nachvollziehbar sein muss.
Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Klausel ohne geltungserhaltende Reduktion. Verwandte Ausprägungen finden sich im Datenschutzrecht und in der Unklarheitenregel des allgemeinen Zivilrechts.