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Recht & Verfahren

Unionsbürgerschaft

Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu und ersetzt sie nicht (Art 20 AEUV).

Aus ihr folgen unmittelbar Rechte: das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen im Wohnsitzstaat, der diplomatische und konsularische Schutz durch andere Mitgliedstaaten in Drittländern sowie das Petitionsrecht und der Zugang zum Europäischen Bürgerbeauftragten.

Zentral ist das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, aus dem der Gerichtshof weitreichende Ansprüche abgeleitet hat, etwa im Bereich von Studienzugang und Sozialleistungen.

Die Zuständigkeit für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bleibt bei den Mitgliedstaaten, unterliegt aber unionsrechtlichen Schranken, wenn der Verlust zugleich den Unionsbürgerstatus beseitigt.