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Recht & Verfahren

Drittstaatsangehöriger

Drittstaatsangehöriger ist, wer weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch eines sonstigen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ist.

Die Unterscheidung ist der Angelpunkt des Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts. Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Personen genießen Freizügigkeit und benötigen für einen Aufenthalt über drei Monate lediglich eine Anmeldebescheinigung, während Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz benötigen, dessen Erteilung an Unterkunft, Krankenversicherung, Unterhaltsmittel und Integrationserfordernisse geknüpft ist.

Für die Erwerbstätigkeit treten die Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinzu, soweit der Titel nicht bereits Arbeitsmarktzugang vermittelt. Begünstigt sind Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht ausüben.

Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte bestehen eigene Regelungen. Nach fünfjähriger rechtmäßiger Niederlassung kommt der unbefristete Titel Daueraufenthalt-EU in Betracht.