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Recht & Verfahren

Doppelstaatsbürgerschaft

Auch: Mehrfache Staatsangehörigkeit

Doppelstaatsbürgerschaft bedeutet, dass eine Person die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Staaten besitzt.

Österreich steht ihr im Grundsatz ablehnend gegenüber: Wer auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die österreichische von Gesetzes wegen, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung bewilligt wurde (§§ 27 f StbG). Eine solche Bewilligung setzt besonders berücksichtigungswürdige Gründe und ein Interesse der Republik voraus und wird zurückhaltend erteilt. Umgekehrt verlangt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Regelfall das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.

Mehrfache Staatsangehörigkeit entsteht dennoch in einer Reihe von Fällen, vor allem durch Geburt, wenn die Eltern verschiedenen Staaten angehören oder wenn ein Staat dem Geburtsortprinzip folgt, sowie in gesetzlich vorgesehenen Sonderkonstellationen, etwa bei Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus, denen die Staatsbürgerschaft ohne Verlust der bisherigen zuerkannt werden kann.

Praktisch relevant sind mehrfache Staatsangehörigkeiten für Wahlrecht, Wehrpflicht, konsularischen Schutz und Steuerpflichten.