Freizügigkeit (EU)
Die Freizügigkeit ist das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 AEUV).
Sie umfasst mehrere Ausprägungen: die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit dem Recht, sich um Stellen zu bewerben und unter denselben Bedingungen wie Inländer beschäftigt zu werden, die Niederlassungsfreiheit für selbständige Tätigkeiten und Unternehmensgründungen sowie das allgemeine Aufenthaltsrecht auch für Nichterwerbstätige, sofern ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz bestehen.
Bis zu drei Monaten genügt ein gültiger Ausweis. Für längere Aufenthalte ist eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, die deklarativ wirkt. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts entsteht ein Daueraufenthaltsrecht. Familienangehörige, auch drittstaatsangehörige, sind mitbegünstigt.
Beschränkungen sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit und nur bei persönlichem Verhalten zulässig. Sie unterliegen strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.